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Die grobe Fahrlässigkeit – nicht zu versichern, ist in jedem Fall grob fahrlässig!

Viele wissen, was grob fahrlässig ist, wobei die tatsächliche Definition bei genauerem Überlegen gar nicht so klar und einfach ist, wie man vielleicht glauben mag.

Hier ein kurzer Überblick von Arten des Verschuldens gereiht nach deren Grad der Schwere:
Vorsatz – war und ist niemals versicherbar!
Bedingter Vorsatz (juristisch: dolus eventualis) – war und ist nicht versicherbar!
Grobe Fahrlässigkeit – war früher NUR in Haftpflichtversicherungen gedeckt, ist mittlerweile aber auch in anderen Versicherungsprodukten versicherbar!
Leichte Fahrlässigkeit – war und ist immer versichert!

Die juristische Definition:
Fahrlässigkeit ist die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt. Sie ist neben dem Vorsatz eine Art des Verschuldens. Im Gegensatz zum Vorsatz will aber jemand, der fahrlässig handelt, keinen „Erfolg“ (z.B. den Eintritt eines Schadens) verursachen. Je nach dem Grad der Sorglosigkeit wird grobe und leichte Fahrlässigkeit unterschieden. Diese Unterscheidung spielt beispielsweise bei der Berechnung von Schadenersatzansprüchen eine wichtige Rolle.

„Grob fahrlässig ist ein Verhalten, wenn der Fehler einem ordentlichen Menschen in derselben Situation keinesfalls unterlaufen würde.“

Ein Beispiel für grobe Fahrlässigkeit, welches sich finden lässt: Jemand fährt mit einem Fahrzeug, obwohl er oder sie weiß, dass die Bremsen defekt sind.

Dieses Beispiel zeigt gleichzeitig aber auch, dass hier auch die Abgrenzung zum bedingten Vorsatz schwierig sein kann. Bedingter Vorsatz (dolus eventualis) bedeutet, dass der oder die Schadenverursacher(in) den Schaden für möglich hält und ihn billigend in Kauf nimmt, er oder sie diesen aber nicht unbedingt herbeiführen will. Zusätzlich relevant für die billigende Inkaufnahme ist hier auch der Faktor von Geld oder Zeitersparnis durch die bedingt vorsätzliche Handlung, was dies von der groben Fahrlässigkeit unterscheidet.

Die Abgrenzungen von sowohl grober und leichter Fahrlässigkeit können oftmals genauso komplex sein, als auch die Abgrenzung von grober Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz, da die Grenzen oft fließend sind. Daher werden viele Schadensfälle dann auch letztendlich vor Gericht entschieden.

Tipp: Unabhängig von juristischen Definitionen ist es wichtig, dass Ihre Versicherungsprodukte aktuelle Deckungen beinhalten, damit Sie im Schadensfall keine bösen Überraschungen erleben müssen!

Damit Sie entspannt sein können und stehts auf der sicheren Seite sind, stehen wir Ihnen als Versicherungsmakler immer gerne für Vergleiche von Versicherungsprodukten sowie für persönliche Beratung in allen Versicherungsangelegenheiten zur Seite.

Rainer Rametsteiner

Telefon: +43 2732 891 3411 | E-Mail: rainer.rametsteiner@birngruber.at