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Die Glasbruchversicherung – unabhängig von der Schadensursache bedeutet nicht „in jedem Fall“

Jeder kennt das Geräusch von springendem Glas und im Volksmund kommt schnell der Gedanke, dass das ohnehin die Haushaltsversicherung bezahlt (genau genommen die Sparte „Glasbruch“ in der Haushaltsversicherung). Unterstützt wird dies von manchen Gesellschaften, welche bei Glasbruch „unabhängig von der Schadenursache“ dazu schreiben. Wie so oft ist das aber nur ein Teil der Wahrheit, welche bei genauer Durchsicht der Versicherungsbedingungen zu Tage tritt.

Grundsätzlich ist zunächst nicht jede Art von Glas in der Sparte „Glasbruch“ der Haushaltsversicherung gedeckt und dies auch nicht aufgrund von jedem beliebigen Schadensereignis. Üblicherweise sind Flachgläser (z.B. Fensterscheiben, Türverglasungen, Scheiben von Vitrinen) mitversichert, wobei es mittlerweile schon fast „marktüblich“ ist, dass die Versicherungsprodukte auch besondere Verglasungen (z.B. Geräteverglasungen, Kunstverglasungen, Cerankochfelder) bis hin zu Glasdächern und Duschwänden aus Plexi-Glas versichern. Sogar die Solarflächen aus Glas können bei vielen Gesellschaften als Zusatzpaket mitversichert werden.

Andererseits gibt es auch Glasarten, die mit hoher Wahrscheinlichkeit niemals Einzug in Deckung der Glasbruchversicherung finden werden (Trinkgläser, Geschirr, Vasen und der gleichen sowie Displays von Fernsehern bis hin zu Brillengläsern).

Wie sieht es nun mit der Versicherungsdeckung rund um die Schadensursache aus?

In diesem Zusammenhang sollte man besser die etwas umständliche Formulierung verwenden „unabhängig von der Schadenursache, außer unversicherbarer oder bedingungsgemäß ausgeschlossener Schadenereignisse“.

Gut bekannte Schadenereignisse, welche sicher dem ein oder anderen schon selbst passiert sind und welche auch von der Glasbruchversicherung grundsätzlich bezahlt werden, sind als Beispiel, wenn das Fenster oder die Türe durch Luftzug zugeworfen werden und das Glas bricht oder jemand unabsichtlich gegen eine Scheibe läuft. Jedoch bezieht sich hier der Versicherungsschutz auf die Glasscheibe und nicht notwendiger Weise auch auf den Rahmen des Fensters oder der Türe.

In Bezug auf die Limits der Versicherungsdeckung ist das beste Beispiel für ein unversicherbares Schadenereignis, welches ebenso jedem bekannt ist, die vorsätzliche Beschädigung oder Zerstörung einer Glasscheibe.

Interessanter wird es jedoch bei den weniger bekannten Limitierungen der Versicherungsdeckungen. So fallen Schadensereignisse im Zuge von Be- oder Verarbeitung sowie De- oder Remontage nicht unter Versicherungsschutz. Wenn Sie also im Zuge einer besonders gründlichen Fensterreinigung das Fenster demontieren oder auseinandernehmen und das Glas bricht, fällt dies ebenso wenig unter Versicherungsschutz, wie wenn Sie die neuen Fenster selbst einbauen und dabei ein Missgeschick passiert.

Da es aber schwer möglich ist, sämtliche Aspekte von Versicherungsbedingungen in einem Artikel vollständig zu beleuchten, stehen wir Ihnen als Versicherungsmakler immer gerne für Vergleiche von Versicherungsprodukten sowie für persönliche Beratung in allen Versicherungsangelegenheiten zur Seite.

Rainer Rametsteiner

Telefon: +43 2732 891 3411 | E-Mail: rainer.rametsteiner@birngruber.at