Die Privathaftpflichtversicherung – Wenn die Pflicht zu haften endet, aber die persönliche Verpflichtung verbleibt…
Der oft gehörte Satz „Ach, das zahlt eh meine Privathaftpflicht!“ kommt manchen fast genauso schnell über die Lippen, wie dem Schadenreferent bei der Versicherung klar ist, dass er in diesem Fall eine Ablehnung schreiben wird. Denn es werden in vielen Fällen persönliche Verpflichtungen zusammen mit einer tatsächlichen gesetzliche Schadenersatzverpflichtung in einen Topf geworfen. Ganz abgesehen davon, dass es auch in der privaten Haftpflichtversicherung Ausschlüsse gibt.
Im allgemein bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) ist der Schadenersatz im Vorfeld klar geregelt: „Wer jemandem einen Schaden zufügt, muss diesen Schaden ersetzen.“ Klingt einfach, ist es aber nur bedingt, sobald die Versicherungsbedingungen ins Spiel kommen, da nicht jede Haftung automatisch auch durch eine Versicherung gedeckt sein muss.
Die 2 grundsätzlichen Ausschlüsse in der privaten Haftpflichtversicherung (neben vorsätzlichen Schäden):
- Die Verwendung von Kraftfahrzeugen ist grundsätzlich ausgeschlossen, da dies zur Abgrenzung der gesetzlichen Pflichtversicherung (KFZ-Haftpflicht) für Kraftfahrzeuge in Österreich notwendig ist.
- Vertragliche Haftungen sind ebenso grundsätzlich ausgeschlossen, welche man sich am besten mit der „3G-Regel“ merken kann: Geliehen, Gemietet, Gepachtet ist nicht versicherbar!
Zum besseren Verständnis: Da ein allgemeiner Vertrag natürlich nicht zwingend der Schriftform bedarf, um als solcher zu gelten, nehmen wir folgendes Beispiel: Sie borgen sich von Ihrem Nachbarn den Rasenmäher aus, um Ihre Rasen zu mähen. Der ungeschriebene Vertrag besagt nun, dass Sie somit die Zustimmung haben, den Rasenmäher zu verwenden, aber nicht diesen kaputt zu machen. Gemäß ABGB müssen Sie natürlich Ihrem Nachbarn den kaputten Rasenmäher ersetzen, jedoch die private Haftpflichtversicherung betrifft dies nicht, da dies bedingungsgemäß ausgeschlossen ist.
Die persönliche Verpflichtung verbleibt…
Zum guten Schluss kommen wir zur „persönlichen Verpflichtung“ (Spoiler: Nicht versicherbar!), die auch dann noch bleiben kann, wenn jede objektive Verpflichtung einer Haftung schon lange geendet hat. Diese Fälle zählen zu den „emotionalsten Themen“ rund um die private Haftpflichtversicherung.
Gesetzlich erfordert die Haftung im rechtlichen Sinne ein Verschulden (Grundlage für den Schadenersatz), welches auch darin liegen kann, dass man z.B. bei Kleinkindern die Aufsichtspflicht verletzt.
Beispiel: Ihre Schwiegermutter kommt auf Besuch und nimmt Ihr Baby auf den Arm. Dieses tappt ganz interessiert ins Gesicht der Schwiegermutter und schlägt ihr dabei die Brille von der Nase. Die teure Brille fällt zu Boden und ist somit kaputt.
Haftung Ihrerseits: NEIN
Privathaftpflicht zuständig: NEIN
persönliche „Haftung“ bzw. Verpflichtung:
Worauf Sie wetten können!
Begründung: Sie haben keine Aufsichtspflicht verletzt, weil die Schwiegermutter das Kind „in Obhut“ genommen hat. Die Schwiegermutter hätte damit rechnen müssen, dass Babys gerne ins Gesicht greifen. Dass sie Brillenträgerin ist, hätte ihr auch selbst bewusst sein müssen.
Fazit: Dass jedoch die neue, teure Brille der Schwiegermutter Ihrem Kind „zum Opfer gefallen“ ist, werden Sie nun wahrscheinlich bei jedem Familientreffen die nächsten 10 Jahre hören, auch wenn Sie rechtlich keinen Schadenersatz zahlen müssen und Ihre Privathaftpflicht somit ebenso keine Leistung wird.
Dies waren jetzt natürlich nur einige Grundlagen und Beispiele zur privaten Haftpflichtversicherung.