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Die Feuerversicherung – wichtige Dinge nicht zu beachten, kann „brandgefährlich“ sein!

Egal ob es sich um einen kleinen oder einen großen Brand handelt, die Kosten sind meist hoch und die Folgen oftmals verheerend.

Selbst wenn die Versicherungssummen hoch genug sind und die Versicherungsdeckung passt, ist es meist gut schon im Vorhinein etwas in die Vermeidung oder Reduktion von Risiken zu investieren.

In Österreich gilt Rauchmelderpflicht in

  • Wohnräumen
  • Schlafräumen
  • Gängen

Nach aktuellem Informationsstand gilt die Rauchmelderpflicht erstmal nur für Neu- und Umbauten. Altbestand muss noch nicht flächendeckend nachgerüstet werden.

Die Vorschriften finden Sie beim Österreichisches Institut für Bautechnik in der OIB-Richtlinie 2:
www.oib.or.at/de/oib-richtlinien/richtlinien/2023/oib-richtlinie-2

Im Sinne der Sicherheit jedoch, ist es sich empfehlenswert auch Häuser und Wohnungen mit Brandmeldern nachzurüsten, wenn nicht unmittelbar eine Vorschrift dies verlangt.

Die Feuerversicherung ist auch jene Versicherungssparte, welche bei Finanzierung von Wohnbauten fast immer zu Gunsten der finanzierenden Bank vinkuliert (mittels „Sperrschein“ von der Bank) werden muss.

Da die Feuerversicherung für Gebäude den Neubauwert versichert (die Gesellschaften gehen versicherungsmathematisch vom „Totalschaden“ aus), ist es empfohlen, alle paar Jahre die Versicherungswerte der Gebäude prüfen zu lassen, insbesondere in Zeiten, in denen die Baukosten stark steigen.

Auch im Bereich der Schadenabwicklung gibt es bei der Feuerversicherung Besonderheiten:

Es erscheint zwar selbstverständlich, jedoch muss – aus Erfahrungen in der Praxis – diese Obliegenheit gesondert betont werden: Im Falle eines Brandes (egal wie klein oder wie groß das Feuer ist) muss immer die Feuerwehr verständigt werden.

In der Feuerversicherung ist auch im Gegensatz zu anderen Sparten im Versicherungsvertragsgesetz (§ 94 Abs 1 VersVG) eine fixe Verzinsung von 4 % p.a. ab der Fälligkeit der Auszahlung der Versicherungsleistung vorgesehen. Die Versicherungsleistung ist fällig mit einem Monat nach Anzeige des Versicherungsfalls, spätestens aber mit Einlangen der vollständigen Unterlagen zum Schadensfall seitens des Versicherungsnehmers beim Versicherer.

Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetzt: § 94 Abs 1 VersVG

  1. Die Entschädigung ist nach Ablauf eines Monates seit der Anzeige des Versicherungsfalles mit vier vom Hundert für das Jahr zu verzinsen, soweit nicht aus besonderen Gründen eine weitergehende Zinspflicht besteht.
  2. Der Lauf der im Abs. 1 bezeichneten Frist ist gehemmt, solange infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers der Schaden nicht festgesetzt werden kann.

In heutigen Zeiten ist dies eine Verzinsung, die ihres gleichen sucht und insbesondere bei einer entsprechenden Schadenshöhe keinesfalls außer Acht gelassen werden sollte.

Damit Sie auch im Brandfall bestens abgesichert sind, stehen wir Ihnen als Versicherungsmakler immer gerne für Vergleiche von Versicherungsprodukten sowie für persönliche Beratung in allen Versicherungsangelegenheiten zur Seite.

Rainer Rametsteiner

Telefon: +43 2732 891 3411 | E-Mail: rainer.rametsteiner@birngruber.at